Verein der Ehemaligen und Freunde des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums (ehemals Kaiser-Friedrichs-Gymnasium) e.V.

Satzung in der Fassung vom 11. Juni 1986

§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen und Freunde des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums (ehemals Kaiser-Friedrichs-Gymnasium) e.V.“ Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Main); er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
(1) Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung der Jugendpflege und Erziehung durch das Heinrich-von-Gagern-Gymnasium (ehemals Kaiser-Friedrichs-Gymnasium).
(2) Die materielle Förderung soll insbesondere darin bestehen, a) die Schule bei der Finanzierung besonderer Anschaffungen (z.B. Musikinstrumente, Sportgeräte, Ergänzungen der naturwissenschaftlichen Sammlungen) zu unterstützen; b) finanzielle Beihilfen zur Durchführung von Studienfahrten nach Italien und Griechenland zu leisten, die für Schüler der Oberstufe regelmäßig veranstaltet werden. Im Rahmen der ideellen Förderung der Jugendpflege und Erziehung soll der Verein sich insbesondere um die Ausrichtung von Vortragsveranstaltungen innerhalb der Schule und um die Durchführung von Museumsbesuchen unter fachkundiger Leitung bemühen, um dadurch die Schule bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist religiös und politisch neutral.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Bei der Verwirklichung seiner Ziele verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
(1) Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums (ehemals K F G) werden.
(2) Mit Zustimmung des Vorstandes können auch eine andere natürliche Person, juristische Personen oder Personengemeinschaften Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahme und endgültige Ablehnung der Aufnahme sind vom Vorstand dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei einer Ablehnung des Antrages kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden. Der Vorstand hat den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 6
Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied auf Grund eines mit 5/6 Mehrheit gefassten Beschlusses einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorschlag wird von dem Vorstand eingebracht; er kann aber auch von jedem einzelnen Mitglied unterbreitet werden, wenn sich dieses auf die schriftliche Zustimmung von mindestens 50 Mitgliedern stützt.

§ 7
Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Fällen ermäßigen oder erlassen. Der Schatzmeister erhebt die Beiträge im voraus.

§ 8
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Tod bzw. bei juristischen Personen oder sonstigen Gemeinschaften durch deren Auflösung,
c) durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann dem Vorstand gegenüber jederzeit zum Jahresende schriftlich erklärt werden.

§ 9
(1) Mitglieder des Vereins, die zwei aufeinanderfolgende Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden, sind aber zur Zahlung der rückst.ndigen Beiträge verpflichtet. Während des Zahlungsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied durch eingeschriebenen Brief ausschließen, wenn es das Ansehen des Vereins gröblich schädigt oder seinem Zweck beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluß beim Vorstand zu beantragen, der den Antrag der Mitgliederversammlung mit seiner Stellungnahme vorzulegen hat. Die Versammlung entscheidet nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit über die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses.

§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer, einem Schatzmeister und einem stellvertretenden Schatzmeister, deren Wohnsitz sich möglichst in Frankfurt (Main) oder Umgebung befinden sollte. Ein Mitglied des Vorstandes sollte dem Lehrerkollegium des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums angehören.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand sich selbst ergänzen.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Der Vorstand soll zu seinen Sitzungen einen Vertreter der Schulleitung, des Elternbeirates und den Schulsprecher einladen.

§ 11
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die in § 10 Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 12
Der Vorstand sorgt für die Erfüllung des Vereinszweckes und entscheidet über die laufenden Ausgaben.

§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind und wählt den Vorstand sowie zwei Revisoren.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß die Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung berufen ist.
(3) Anträge außerhalb der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung vorzulegen.
(4) Später gestellte Anträge dürfen nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

§ 14
(1) Bei einer Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder – sofern nicht anderweitige Festsetzungen getroffen sind – in öffentlicher Abstimmung oder durch Zuruf. Vor der Beschlußfassung ist die schriftlich mitgeteilte Stellungnahme eines abwesenden Mitgliedes zu einem Punkt der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Eine geheime Abstimmung findet statt bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern, bei Ausschluß eines Mitgliedes und in Fällen, in denen die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließt.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Schriftführer und der Vorsitzende zu unterzeichnen haben.

§ 15
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im Herbst eines jeden Jahres zu berufen.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt im Bedarfsfalle, wenn sie von seiten des Vorstandes gefordert wird oder wenn ein dahin gehender Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand gestellt wird.

§ 16
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Anhörung der zwei Revisoren.
(2) Alle zwei Jahre wird der Vorstand neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 17
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einem Mitglied beantragt werden. Im letzteren Fall muß der Antrag schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers bis 8 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Zur Annahme eines Änderungsantrages ist 3/4 der Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18
(1) Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 19. Zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins muß mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen werden unter Beifügung eines Stimmzettels zur schriftlichen Stimmabgabe. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei sind alle schriftlich abgegebenen Stimmen mitzuzählen, die spätestens bis zum Ablauf des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Tages beim Vorstand eingegangen sind.
(2) Im übrigen gilt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Im Falle der Auflösung sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main (Schulamt) mit der Auflage, es zugunsten der Schüler des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.